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Klarstellung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinsichtlich der Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes in Bezug auf Ammoniumperchlorat (nicht barrierefrei) [PDF, 48 KB]

 

Ansprechpartner Explosivstoffe / Pyrotechnik

Ansprechpartner (für die Fachbereiche 2.4 Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen/Pyrotechnik und 2.5 Konformitätsbewertung Explosivstoffe/Pyrotechnik) (PDF)

 

Hinweise zur Verzollung von Erprobungswaren

Bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland fallen in der Regel Einfuhrabgaben („Zoll“) an. Für die ordnungsgemäße und rechtskonforme Verzollung der Prüfkörper ist ausschließlich der Antragsteller bzw. der Versender verantwortlich.

Handelt es sich bei den eingeführten Waren um sogenannte Erprobungsware – also Gegenstände, die zu Prüf-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendet werden – kann gemäß Art. 95 ff. der Zollbefreiungsverordnung eine Zollbefreiung beantragt werden. Die entsprechenden Informationen sowie die für die Zollanmeldung erforderlichen Formulare sind auf der ‌ Internetseite des Zolls abrufbar.

Bitte beachten Sie diese Zollvorgaben sorgfältig. Die BAM übernimmt keine zollrechtlichen Aufgaben für Antragsteller. Eine fehlende oder fehlerhafte Verzollung kann dazu führen, dass Prüfkörper nicht eingeführt werden dürfen und die beantragte Leistung nicht erbracht werden kann.

Die BAM ist eine wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde 
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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