Der Begriff "Druckgefäß" wird verkehrsträgerübergreifend im RID/ ADR, IMDG-Code, IATA/ICAO TI und den UN-Model-Regulations verwendet. Er umfasst Gasflaschen bis 150 Liter, Großflaschen bis 3.000 Liter, Druckfässer bis 3.000 Liter, Metallhydrid-Speichersystem, geschlossene Kyro-Gefäße, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.

Der Begriff "Druckgefäß" ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Druckgerät" der aus den Richtlinien 1999/36/EG bzw. 2010/35/EU und 97/23/EG bzw. 2014/68/EU kommt, teilweise das gleiche meint, aber andere Kriterien verwendet.

Entwicklung der Regelwerke

Seit 1968 wurden die Gefahrguttransportumschließungen für Gase (Druckgefäße) nach der Druckgas- später Druckbehälterverordnung auf der Basis des Arbeitsschutzes zugelassen. Das Verkehrsrecht gestattete in diesem Umfeld den Transport dieser Druckgefäße, wenn diese den Arbeitsschutzregelungen entsprachen und entsprechende Zulassungen durch die jeweilige Länderbehörde erteilt worden waren.

1996 (ADR 1997) wurde das internationale Regelwerk ADR über die Rahmenrichtlinie 94/55/EG auch verbindliches Regelwerk für den nationalen Straßenverkehr in Deutschland. Mit den harmonisierten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG (den so genannten Epsilon-Flaschen) gab es die Möglichkeit mit einer deutschen Zulassung auch eine Transporterlaubnis für die anderen ADR-Staaten zu erhalten. Parallel hierzu gab es die Möglichkeit, Druckgefäße mit nationaler Zulassung unter Einschaltung der jeweils zu ständigen Behörde über den IMDG-Code ein umfangreiche Transporterlaubnis für den Seeverkehr zu erhalten. Für die Befüllung der Druckgefäße in Deutschland galt nach wie vor die arbeitsschutzregelnde Druckbehälterverordnung (§15(3): Kennzeichen des GSG-Sachverständigen) mit den TRGs (z. B. 402) etc.

Der §15(3) DruckbehV galt bis Ende 2002 auch für die Flaschen, die nach TPED seit dem 1. Juli 2001 zertifiziert wurden. Wobei alle Druckgefäße mit einem regelkonformen "Pi-Stempel" und Nummer einer benannten Stelle als harmonisiert und sicherheitstechnisch unbedenklich befüllbar galten. Das Konformitätsbestätigung nach der TPED ersetzte für die betroffenen Produkte die nationale Zulassung.

Seit dem 1. Juli 2003 müssen nun alle Flaschen, Großflaschen und geschlossene Kryo-Gefäße grundsätzlich nach der TPED (1999/36/EG bzw. 2010/35/EU) auf der Basis des RID/ ADR anstelle der vormals nationalen Zulassungen zertifiziert werden. Ausgenommen hiervon sind neue Flaschen nur, wenn diese ausschließlich für den Verkehr mit Drittstaaten bestimmt sind (Artikel 1 (4) der RiLi) und somit nicht innerhalb der EU auf den Markt gebracht werden.

Druckbehälter für die Speicherung von Gasen als Treibstoff und Druckbehälter für den stationären Betrieb sind keine Druckgefäße nach obiger Definition und fallen in andere Rechtsbereiche (STVG mit STVZO bzw. GPSG mit GPSGV).

Amtliche Mitteilungen, Bereich Druckgefäße

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