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Gefahrgutverpackungen sind Umschließungen für den Transport gefährlicher Güter. Zusammenfassend fallen unter den Begriff "Gefahrgutverpackungen" die
- Verpackungen nach ADR Kapitel 6.1 und 6.3
- Großpackmittel (IBC) nach ADR Kapitel 6.5
- Großverpackungen (LP) nach ADR Kapitel 6.6
Gefahrgutverpackungen müssen von einer kompetenten Stelle/ Behörde zugelassen sein. In Deutschland ist dafür die BAM zuständig.
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Hinweise zur Verwendung
Verwender von Gefahrgutverpackungen suchen i.d.R. nach bereits zugelassenen Verpackungen. Die Verpackungs-Recherche bietet die Möglichkeit, gezielt nach Zulassungen zu suchen.
Die Tatsache, dass eine Verpackung von der BAM zugelassen wurde, heißt aber noch lange nicht, dass man sie auch für jede Art von Gefahrgut und Transportmodus verwenden darf. Ein wichtiger Aspekt bei der Auswahl einer geeigneten Verpackung ist daher die richtige Klassifizierung des Gefahrgutes.
Unter Verwendung und Klassifizierung haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt.
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Zulassungsvoraussetzungen
Qualitätssicherung und Überwachung
In den Regelwerken sind auch die Bauvorschriften der Verpackungen festgelegt. Die Herstellung muss deshalb nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen und von einer unabhängigen Stelle regelmäßig überwacht (auditiert) werden.
Dem Begriff "Herstellung" sind auch die Wiederaufarbeitung und Rekonditionierung von Verpackungen und sinngemäß die entsprechende Maßnahmen bei Großverpackungen sowie die Reparatur von IBC und deren regelmäßige Wartung zugeordnet.
Genaueres zu diesen Zulassungsvoraussetzungen findet sich unter Herstellung und Qualitätssicherung.
Prüfung
Eine weitere Zulassungsvoraussetzung für die Verpackung ist das Bestehen einer Bauartprüfung. Neben der BAM führen hauptsächlich die von der BAM anerkannten Prüfstellen diese Prüfungen durch. Außer den in den Regelwerken geforderten Bauartprüfungen können auch weitere Prüfungen erforderlich sein.
Unter Prüfung haben wir alles Wissenswerte zusammengestellt.
Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Zulassung beantragt werden. Mit dem Erteilen des Zulassungsscheines darf dann die serienmäßige Herstellung der Verpackung erfolgen. Zulassungen können erstmalig (Erstzulassung) erteilt werden, aber auch geändert (Neufassung) oder zurückgezogen (Widerruf) werden.
Mehr über die Arten der Zulassungen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie unter Zulassung.
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Regelwerke zum Gefahrguttransport
Welcher Stoff oder Gegenstand als Gefahrgut eingestuft werden muss, wie dies zu erfolgen hat und in welchen Verpackungen er überhaupt befördert werden darf, ist ebenso wie die Bau- und Prüfvorschriften international geregelt.
Auf dieser Website stellt die BAM Regelwerke aus dem Bereich "Gefahrgut" als Link bzw. PDF-Dokument ein, die nicht unter Copyright fallen. Gleichzeitig überwachen wir die Regelwerksentwicklung, d.h. wir machen unter Aktuelles diese Neuerungen / Änderungen bekannt.
Mehr dazu erfahren Sie unter dem Menü Regelwerke.
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Von der BAM anerkannte Stellen
Die BAM ist berechtigt, bestimmte Tätigkeiten an Dritte zu übertragen, die zuvor von ihr anerkannt wurden. Im Bereich der Gefahrgutverpackungen sind dies
- Anerkannte Prüfstellen für die Bauartprüfung von Gefahrgutverpackungen
- Anerkannte Überwachungsstellen für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätssicherungsprogramme, d.h. der Herstellung der Gefahrgutverpackungen
Anerkannte Inspektionsstellen für die Durchführung erstmaliger und wiederkehrender Prüfungen bestimmter Großpackmitteln (IBC)
Wie man eine von der BAM anerkannte Stelle werden kann, können Sie auf der Seite Anerkennung von Stellen nachlesen.