Auf dieser Seite haben wir Informationen zur Zulassung, Änderung und Widerruf von Gefahrgutverpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen (LP), die zum Transport gefährlicher Güter bestimmt sind, zusammengestellt.

Für die Beantragung der Zulassung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die wir ebenfalls aufzählen.

Die Zulassung selbst – in Form eines Zulassungsscheines – ist die Genehmigung der zuständigen Stelle (Behörde) zur serienmäßigen Herstellung und Kennzeichnung von Gefahrgutverpackungen.

1. Arten von Zulassung und erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind 3 Arten von Zulassungen möglich:

  • Unbefristete Zulassungen (der Regelfall; gültig bis zum Widerruf durch die BAM)
  • Maximal auf 1 Jahr befristete Zulassung *)
  • Zulassung für ein Fertigungslos *) (der Fertigungszeitraum liegt hierbei deutlich unter einem Jahr)

*): hierbei ist es ratsam, sich vorher mit der BAM abzustimmen.

Je nach Zulassungsart müssen bei der Erstzulassung unterschiedliche Unterlagen eingereicht werden bei der:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
Fachbereich 3.1
„Sicherheit von Gefahrgutverpackungen und Batterien“
Unter den Eichen 44 - 46
12205 Berlin

Ab Mai 2021 können Zulassungen von Gefahrgutverpackungen über das Antragsportal der BAM beantragt werden.

Die Zulassung ist kostenpflichtig.

1.1 Unbefristete Erstzulassung

  1. formloser Antrag auf Zulassung
  2. aktueller Prüfbericht der erfolgreich bestandene Bauartprüfung mit Angaben gem. BAM-GGR 005 (dieser Prüfbericht muss von einer durch die BAM anerkannten Prüfstelle erstellt worden sein)
  3. Anerkennungsschein des von der BAM anerkannten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) *)
  4. Kopie des Überwachungsvertrags mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle *)
  5. Bericht über das Erstaudit nach BAM-GGR 001 *)

*) die Unterlagen müssen in einer gültigen Form bei der BAM vorliegen. Eine wiederholtes Einreichen bei mehrfacher Beantragung von Zulassungen ist nicht erforderlich.

Falls Sie noch keinen Prüfbericht haben, folgen Sie bitte den Angaben unter dem Menüpunkt Prüfung.

Fehlen Anerkennungsschein, Überwachungsvertrag und der Bericht über das Erstaudit, folgen Sie bitte den Angaben unter dem Menüpunkt Zulassungsvoraussetzungen für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen.

1.2 Maximal auf 1 Jahr befristete Zulassung

  1. formloser Antrag auf Zulassung
  2. aktueller Prüfbericht der erfolgreich bestandene Bauartprüfung mit Angaben gem. BAM-GGR 005 (dieser Prüfbericht muss von einer durch die BAM anerkannten Prüfstelle erstellt worden sein)

Falls Sie noch keinen Prüfbericht haben, folgen Sie bitte den Angaben unter dem Menüpunkt Prüfung.

Verlängerung einer befristeten Zulassung

Eine befristete Zulassung kann verlängert werden, wenn ein Prüfbericht über eine erneute Bauartprüfung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eingereicht wird. Die Zulassung behält dann die gleiche Kennzeichnung. Die Verlängerung kann maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten erfolgen. Eine zweite Verlängerung ist nicht möglich.

Der Prüfumfang für die Wiederholungsprüfung kann vorab mit der BAM abgesprochen werden, ansonsten gilt der Regelprüfumfang gem. der Vorschriften.

1.3 Zulassung für ein Fertigungslos

Ein Fertigungslos bezieht sich auf die bei einer einmaligen Maschineneinrichtung innerhalb eines begrenzten Zeitraums gefertigten Anzahl von Verpackungen bzw. Großpackmitteln (IBC). Hierbei kann es sich auch um eine bereits existierende Anzahl von Verpackungen handeln, die der Wiederaufarbeitung unterzogen werden soll.

  1. formloser Antrag auf Zulassung
  2. aktueller Prüfbericht der erfolgreich bestandene Bauartprüfung mit Angaben gem. BAM-GGR 005 (dieser Prüfbericht muss von einer durch die BAM anerkannten Prüfstelle erstellt worden sein)

Falls Sie noch keinen Prüfbericht haben, folgen Sie bitte den Angaben unter dem Menüpunkt Prüfung.

1.4 Wiederaufgearbeitete Fässer aus Stahl

BAM-GGR 013  
Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)


2. Neufassung (Änderung) der Zulassung

2.1 Keine Neufassung

Eine Neufassung der Zulassung muss nicht beantragt werden, wenn eine Zulassung als Baureihen erteilt wurde und die neue Bauform innerhalb der von der Zulassung festgelegten Grenzwerte liegt.

Soll die Baureihenzulassung über diese Grenzwerte hinaus erweitert werden, ist in jedem Fall eine Neufassung erforderlich (s.a. 3.2).

BAM GGR 006  Verfahren der Bauartprüfung und Zulassung von Kisten aus Pappe

2.2 Änderung der Spezifikation / des Leistungsniveaus

Ein kostenpflichtiger Antrag auf Neufassung der Zulassung wird erforderlich, wenn eine Änderung der Spezifikation der Bauart erfolgt, z. B.

  • Maße und Massen / Volumina,
  • Werkstoffe (Rohstoffe, Halbzeuge etc.),
  • Verschlüsse
  • oder ggf. der Verwendungszweck bzw. das Leistungsniveau geändert werden.

Bei solchen Änderungen sind i. d. R. Nachprüfungen der Bauart erforderlich. In bestimmten Fällen kann die BAM aber darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Nachprüfungen erforderlich sind. Der Hersteller oder Zulassungsinhaber einer Zulassung sollte sich dann in jedem Fall vorab mit einem Ansprechpartner der Zulassungsstelle in Verbindung setzen.

2.3 Änderung des/der Hersteller

Eine Neufassung muss erfolgen, wenn eine oder mehrere andere Herstellungsstätten als die bisher in der Zulassung benannte(n), die Verpackung herstellen sollen. Alle Herstellungsstätten müssen ein von der BAM anerkanntes QSP und einen Überwachungsvertrag nachweisen.

Will oder soll ein Hersteller (von mehreren) diese Zulassung nicht mehr produzieren, ist eine Neufassung erforderlich. Diese ist vom Zulassungs-Inhaber zu beantragen. Ist kein Hersteller mehr in der Zulassung benannt, wird die Zulassung widerrufen.

Stellt der Hersteller keine Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter mehr her, entfällt für ihn dann auch die Verpflichtung, die System- und Überwachungsprüfungen (die ja für den Hersteller kostenpflichtig sind) durchführen zu lassen.

Eine Adressänderung, die aufgrund einer Umfirmierung oder Umbenennung des Straßennamens erforderlich ist, erfordert keine Neufassung. Sie kann auf Antrag durch eine kostenpflichtige Verfügung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der geographische Standort identisch bleibt.


3. Widerruf der Zulassung

Eine Zulassung wird von der BAM kostenpflichtig zurückgezogen (widerrufen), wenn

  • der Zulassungs-Inhaber nach Aufforderung keinen Hersteller benennt 
    oder 
  • das Audit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) oder die Überwachungsprüfungen festgestellte Mängel ergaben, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht behoben wurden.

Eine Zulassung kann kostenfrei an die BAM zurückgegeben werden, wenn ein Zulassungsinhaber seine Zulassung nicht mehr braucht. Dadurch vermeidet der Hersteller unnötige Kosten bei der Herstellungsüberwachung. Es reicht ein formloses Schreiben mit der Bitte um Widerruf der Zulassung unter Beifügung des Originalzulassungsscheins.

Bei Ausstellung von Neufassungen widerruft die BAM automatisch die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorgänger-Zulassungen.

4. Veröffentlichung der Zulassungen

Alle Zulassungen bzw. Neufassungen und Widerrufe der Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (LP) werden in der Verpackungs-Recherche veröffentlicht. Die Verpackungs-Recherche ermöglicht die Suche nach Zulassungsschein-Nummer, Bauartcode, Herstellerkurzzeichen sowie Name und zudem eine lokale Suche nach Ort (Stadt) und Land.

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