(Bauart-) Prüfung von Gefahrgutverpackungen sind die Prüfungen nach den im ADR Kapitel 6.1.5 (Verpackungen) , 6.5.6 [Großpackmittel (IBC)] oder 6.6.5 [Großverpackungen (LP)] beschriebenen Verfahren bzw. nach analogen Kapiteln der Vorschriften für den See- und Luftverkehr.

1. Bauartprüfung für Gefahrgutverpackungen

Diese kostenpflichtige Prüfung kann auf Antrag in der BAM durchgeführt werden oder bei einer von ihr anerkannten Prüfstelle:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
Prüfung und Untersuchung; Ladungssicherung 
12200 Berlin

Liste "Anerkannte Prüfstellen"

Dabei sollte vor der Bauartprüfung möglichst klar sein, für welchen Verwendungszweck die Umschließung bestimmt ist, da für jedes Gefahrgut festgelegt ist, welche Vorschriften dafür eingehalten werden müssen (ADRRID, Kapitel 3.2 Tabelle A). Danach richtet sich auch die Bauartprüfung.

Der Antrag auf Bauartprüfung muss mindestens die Angaben und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache enthalten, welche in der BAM GGR 005, Kapitel 2.3.1 aufgeführt sind.

BAM-GGR 005

Für die durchzuführenden Prüfungen ist die vorgeschriebene Anzahl an Prüfmustern zu Verfügung zu stellen (Kapitel 2.3.2).

Ist absehbar, dass vom gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden soll, muss dies vorher mit der Zulassungsstelle der BAM abgesprochen werden.

Nach erfolgter Bauartprüfung erhält der Antragsteller einen Prüfbericht. Der Prüfbericht einer bestandenen Bauartprüfung ist ebenso Zulassungsvoraussetzung wie ein anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) und ein gültiger Überwachungsvertrag.

2. Weitere Prüfungen

2.1 Vibrationsprüfung für IBC

Neue Prüfvorschrift für IBC, die flüssige Stoffe befördern: 
Gültigkeit bestehender Zulassungen

Prüfeinrichtungen 

Vibrationsprüfung für IBC bis 2,2 t (BAM) 
Vibrationsprüfung für IBC bis 6 t  (Italien)

Vibrationsprüfung für IBC bis 4,5 t (Finnland)
Vibrationsprüfung für IBC bis 3 t (Schweden)

2.2 Chemische Verträglichkeit

Alle Verpackungen und Großpackmittel aus Kunststoff zum Transport von Gefahrgütern müssen auf ihre Verträglichkeit gegenüber den jeweiligen Füllgütern geprüft werden. Mehr erfahren Sie unter dem Thema "chemische Verträglichkeit".

2.3 Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formstoffe

In den von der BAM als zuständige Behörde ausgestellten Bauartzulassungen von Fässern und Kanistern aus Kunststoff, Kombinationsverpackungen, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehältern wird die Bauart im Hinblick auf den verwendeten Werkstoff festgelegt. Ein Wechsel des Formstoffherstellers oder des Formstoffes wurde unabhängig von den interessierenden Kennwerten des Kunststoffes als neuer Werkstoff und die Bauart als neu betrachtet. Die Bauartprüfungen waren grundsätzlich zu wiederholen. Die Ausstellung einer weiteren Bauartzulassung wurde notwendig.

Mit der Herausgabe von Regeln für den Nachweis der Eignung alternativer Kunststoff-Formstoffe zur Fertigung von Gefahrgut-Verpackungen und Gefahrgut-Großpackmitteln (BAM-GGR 003) durch die BAM kann auf diese aufwendige Verfahrensweise verzichtet werden, wenn die in der BAM-GGR 003 geforderten Toleranzen der spezifischen Werkstoffkennwerte eingehalten werden. Mehr erfahren Sie unter dem Thema "Kunststoff-Formstoffe".

2.4 Wiederaufgearbeitete Fässer aus Stahl

BAM-GGR 013 
Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)

2.5 Stapeldruckprüfung von Fässern aus Stahl

Regelungen im Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen im Rahmen der Zulassung von neuen und wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1), Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) und Kombinationsverpackungen mit einem Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Stahl (6HA1) zur Beförderung gefährlicher fester und flüssiger Güter mit einem zylindrischen Fasskörper gemäß der Definition nach Unterabschnitt 6.1.4.1 des ADR/RID/IMDG-Codes bzw. nach Ziffer 3.1.1, Teil 6 der ICAO-TI.

(Verzicht auf die Stapeldruckprüfung)


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