Thema 1: Ratgeber für Fallprüfungen

Fallprüfung für Verpackungen

Thema 2: Leitfaden zur Beurteilung mängelbehafteter Versandstücke im Luftverkehr

Der Leitfaden enthält eine beispielhafte Darstellung von Versandstücken, die Mängel unterschiedlicher Schweregrade aufweisen und damit möglicherweise nicht mehr für eine sichere Beförderung im Luftverkehr geeignet sind. Die Mängel sind entsprechend ihrer Schweregrade in drei Schädigungsstufen eingeteilt, denen Empfehlungen über die weitere Verwendung zugeordnet sind.

Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des Leitfadens einschließlich weiteren Bildmaterials bitten wir an anita.schmidt@bam.de zu richten.

Grundlagen zum Ratgeber

Anhang 1: Verpackungen aus Metall

Anhang 2: Verpackungen aus Kunststoff

Anhang 3: Verpackungen aus Pappe

Anhang 4: Overpacks (Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie)

Thema 3: Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe

Coronavirus

BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.2/01 20202 Rev. 1

Diese Verfügung "Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3" regelt die Beförderung von medizinischen Abfällen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19), kontaminiert sind. (Rev. 1 vom 31.03.2020)

Ergänzend beim BMDV: Aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie kann es zu Schwierigkeiten bei der Einhaltung einzelner Vorgaben des Gefahrgutbeförderungsrechts kommen. Das BMDV hat auf seiner Webseite die entsprechenden internationalen und nationalen Maßnahmen und Regelungen bekannt gemacht.

Vogelgrippe, Tollwut

BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.12/304 918

Diese Verfügung "Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" regelt die Beförderung von entsprechenden Stoffen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem hochpathogenen Vogelgrippe-Virus (HPAIV), dem Tollwut-Virus oder ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie B infiziert sind. (Stand 26.02.2020)

Diese Verfügung ersetzt die frühere Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 823 vom 13. Januar 2020.

Afrikanische Schweinepest

BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/Az. 3.12/304 917
Diese Verfügung "Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" betrifft tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest infiziert sind. (Stand 26.02.2020)

Diese Verfügung ersetzt die frühere Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 822 vom 13. Januar 2020.

Thema 4: Beispiel Ebola - Transport für gefährliche Güter der Klasse 6.2

Das Ebolavirus ist gemäß den allgemeinen Transportvorschriften für gefährliche Güter der Klasse 6.2 zuzuordnen. Es ist als Erreger der Nummer UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen der Kategorie A zugeordnet.
Unter dieser Einstufung darf es nach der Tabelle A „Verzeichnis der gefährlichen Güter“ nur gemäß der Verpackungsvorschrift P620 verpackt werden.
Klinische Abfälle, die Stoffe der Kategorie A enthalten, sind in jedem Fall der UN 2814 (bzw. UN 2900) zuzuordnen und können nicht unter der UN 3291 gemäß P621 (wie z.B. normaler Krankenhausabfall) befördert werden. (ADR 2.2.62.1.11.1)
Verpackungen, die der Verpackungsvorschrift P620 entsprechen, bestehen aus

  • einem oder mehreren flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en)
  • einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung
  • und einer starren Außenverpackung

Ein Sonderblatt der BAM sowie eine Liste der von der BAM zugelassenen Verpackungen finden Sie hier:
EBOLA – Die Auswahl der richtigen Verpackung zur Beförderung des klinischen Abfalls

Weiterführende Informationen