Eine Anerkennung ist eine Bescheinigung, dass eine Stelle die organisatorischen und personellen Anforderungen erfüllt, die von der BAM festgelegt und bewertet wurden. Die Anerkennungen sind i.d.R. zeitlich befristet und die Einhaltung der Anforderungen wird durch die BAM regelmäßig überprüft.

In der Anlage 3 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB) ist festgelegt, dass die BAM Teile ihrer Tätigkeiten an von ihr anerkannte Stellen delegieren kann. Dies sind die Überwachungsstellen, Prüfstellen und Inspektionsstellen.

1. Anerkennung von Überwachungsstellen

Die Herstellung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen (LP) für den Transport gefährlicher Güter muss nach einem Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen. Dieses QSP muss von der BAM anerkannt und regelmäßig überwacht werden. Diese Tätigkeit hat die BAM an die sogenannten Überwachungsstellen übertragen. Diese Stellen benötigen eine Anerkennung der BAM. 
Anerkannte Überwachungsstellen

Die Überwachung bezieht sich auf alle Verpackungen, die eine Zulassung der BAM haben, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Ausland gefertigt werden. Überwacht wird auch die Herstellung von Verpackungen, die eine ausländische Zulassung haben und in Deutschland gefertigt werden. Dies wurde durch die Unterzeichnung von sogenannten "Memoranden of Understanding" (MoU) geregelt. 
Ausländische Behörden mit MoU

1.1 Anforderungen und Aufgaben

Die Anforderungen und Aufgaben der Überwachungsstellen sind in der BAM-GGR 001 und deren Anhängen geregelt.

Diese umfassen im Wesentlichen:

  • Die regelmäßige Durchführung von Überwachungsprüfungen (i.d.R. 1 mal jährlich)
  • Maßnahmen bei Abweichungen

Die Gefahrgutregeln und weitere Formulare z. B. zu den Audits finden Sie in der BAM-GGR 001  und deren Anhängen.

Alle Überwachungsstellen sind Mitglied im InQÜ (Informationsaustausch Qualitätssicherung und Überwachung).

Dort, im Mitgliederbereich, finden Sie auch die Dokumente und Vorträge der regelmäßigen Treffen.

2. Anerkennung von Prüfstellen

Verpackungen für Gefahrgut müssen nach den im ADR, Kapitel 6.1.5 (Verpackungen), 6.5.6 (Großpackmittel) oder 6.6.5 (Großverpackungen) beschriebenen Verfahren bzw. nach analogen Kapiteln der Vorschriften für den See- und Luftverkehr geprüft werden. In Deutschland ist dafür die BAM zuständig. 
Sie kann diese Aufgabe an Prüfstellen delegieren, die von ihr anerkannt wurden. 
Anerkannte Prüfstellen

2.1 Anforderungen und Aufgaben

Das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen wird durch die RSEB, Anlage 3, geregelt.

Die Anerkennung kann sowohl die Durchführung von Einzelprüfungen als auch die gesamte Bauartprüfung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) umfassen. Sie setzt eine erstmalige und alle drei Jahre zu wiederholende Eignungsprüfung durch die BAM voraus. Bei Prüfstellen im Ausland finden die wiederholenden Eignungsprüfungen jährlich statt. Die Teilnahmepflicht am AK-Prüfstellen entfällt dann.

Die BAM-GGR 005 und deren Anhänge 2 und 3 beschreiben das Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung.

Die Umsetzung des Verfahrens erfolgt durch die BAM-GGR 005, Anhang 1 .

Sie müssen folgende wesentlichen Nachweise erbringen:

  • zu den allgemeinen und organisatorischen Anforderungen an Prüfstellen
  • Forderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals
  • Aussagen zum geforderten Qualitätsmanagement
  • Einrichtungen und Geräte

Alle anerkannten Prüfstellen sind Mitglied im AK Prüfstellen der BAM.

2.2 Antragsunterlagen für die Anerkennung

Die Antragsunterlagen für die kostenpflichtige Anerkennung richten Sie bitte an: 

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
Arbeitsgruppe Prüfung und Untersuchung; Ladungssicherung 
12200 Berlin

2.3 Anerkennung ändern

In der Regel handelt es sich hierbei um eine Erweiterung des Prüfumfanges. Auch hierfür müssen die entsprechenden Nachweise analog zu Punkt 3.2 erbracht werden. In den meisten Fällen erfolgt die Anerkennung der Änderungen im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Begehung der Prüfstelle durch die BAM.

2.4 Anerkennung widerrufen

Stellt eine Prüfstelle ihre Tätigkeiten ein, so muss sie ihre Anerkennung an die BAM zurückgeben und wird aus den Prüfstellenlisten gelöscht.

Anders verhält es sich, wenn eine Prüfstelle nachweislich mangelhaft prüft. Werden diese Mängel trotz Aufforderung der BAM nicht behoben, kann die BAM von sich aus einen Widerruf der Anerkennung aussprechen. Dies hat zur Konsequenz, dass Baumusterprüfungen dieser Prüfstelle nicht mehr von der BAM im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.

3. Anerkennung von Inspektionsstellen für IBC

Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen bestimmter Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 4.1.1.12 und Absatz 6.5.1.6.2 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.5.4.14 des ADRRID und des IMDG Codes sind durch Inspektionsstellen durchzuführen. 
Anerkannte Inspektionsstellen

Wenn Sie als Inspektionsstellenstelle anerkannt werden möchten oder Änderungen an Ihrer bestehenden Anerkennung vornehmen möchten, nutzen Sie bitte unser vorbereitetes Formular. Dieses Formular und weitere Informationen finden Sie hier.

Alle Inspektionsstellen sind Mitglied im AK Inspektionsstellen.

3.1 Anerkennung widerrufen

Stellt eine Inspektionsstelle ihre Tätigkeiten ein, so muss sie ihre Anerkennung an die BAM zurückgeben und wird aus den Inspektionsstellenlisten gelöscht.

Anders verhält es sich, wenn eine Inspektionsstelle nachweislich mangelhaft arbeitet. Werden diese Mängel trotz Aufforderung der BAM nicht behoben, kann die BAM von sich aus einen Widerruf der Anerkennung aussprechen.

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