1. Allgemeine Fragen zu Druckgefäßen

1.1 Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Druckgefäßen

In den Beschaffenheitsanforderungen für Druckgefäße im Landverkehr wird gefordert, die Druckgefäße mit den in RID/ ADR 6.2.1.7.2 gelisteten Informationen dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Stahlumschließungen finden damit in der Regel Prägungen (Stempelung) Verwendung, während bei Composite-Flaschen entsprechend wasserfeste Folien einlaminiert oder (nahezu) unlösbar aufgebracht werden.


1.2 Muss das Taragewicht auf Druckgefäßen gekennzeichnet werden?

Die Angabe des Tara ist in beiden Abschnitten leider widersprüchlich angegeben.

Da die Beschaffenheitsanforderungen nach 6.2 RID/ ADR die Zulassungs- und Transportvoraussetzungen regeln während in 5.2.1 nur die Kennzeichnung für den Versand geregelt wird, gehen wir davon aus, dass die Vorschriften nach 6.2 höherwertiger als die nach 5.2.1. sind und somit in jedem Fall 6.2.1.7.2 zu erfüllen ist. Dies bedeutet, dass auch das Tara dauerhaft zu kennzeichnen ist und nicht mittels Farbe oder Label aufgebracht werden darf.

1.3 Wie muss die Kennzeichnung der wiederkehrenden Prüfungen erfolgen?

Gemäß 5.2.1.6 RID/ ADR muss das Datum der nächsten Prüfung nicht dauerhaft gekennzeichnet werden, so dass hierfür z. B. ein Label verwendet werden darf und üblicherweise auch verwendet wird.

1.4 Rechtsgrundlage für das Befüllen

Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich verboten aber mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen. Diese Genehmigung zum Transport ist mit einer Zulassung oder Zertifizierung der Umschließung für das Gefahrgut verbunden.

Mit der Entwicklung der Regelwerke hat sich de facto eine Umkehr der Verweisungsrichtung vollzogen: Mit der Etablierung der Betriebssicherheitsverordnung (§1(5), §7(4), §23) in Verbindung mit dem Gerätesicherheitsgesetz (Neuentwurf TechArbmG §1(2)) ist nun in Deutschland ein – wenn auch ohne Zugrundelegung der vielen EG-Richtlinien nicht ganz vollständiger – Verweis im Arbeitsschutz auf eine gültige Zulassung für Transportumschließungen installiert. Dies ist der konsequente Schluss aus dem deutschen Rechtsverständnis von Transport (Beförderung), der nach §2(2) des GGBefG nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch zeitweilige Aufenthalte und den Befüll- und Entleervorgang (Verpacken, Beladen, Entladen, Auspacken der Güter) mit einschließt.

Dennoch berührt auch heute die Frage der sicheren Befüllung von Gefäßen über die Genehmigung und Überwachung von Füllanlagen die Betriebssicherheitsverordnung und das Gerätesicherheitsgesetz. Der Gefahrguttransport ist jedoch im Fall der höherwertigen Vorschriften nach BetrSichV §1(5) explizit von diesen Vorschriften im Arbeitsrecht ausgenommen. Damit verlässt sich die Genehmigungsbehörde einer Anlage darauf, dass Transportumschließungen auch im Bereich der Anlage nicht anders betrieben werden, als es das Transportrecht vorsieht und überwacht (vergl. BetrSichV §23). Dies geschieht mit gutem Grund, da die früher in D übliche Ersetzenswirkung aus dem Arbeitsschutz für das Verkehrsrecht aufgrund der internationalen Harmonisierung in der letzten Dekade umgekehrt wurde. Hieß es früher, dass z. B. nach dem Gewerberecht zugelassene Gasflaschen auch national uneingeschränkt transportiert werden können, heißt es heute, dass nach harmonisierten technischen Normen und harmonisierten Verfahren zertifizierte Druckgefäße – hier sei die Richtlinie 1999/36/EG „TPED“ genannt - im Rahmen ihrer Zulassung als Arbeitsmittel genutzt oder Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Stickstoffspeicher für stationäre Feuerlöscher) sein können, ohne dass weitergehende Anforderungen z. B. bzgl. Überwachung greifen würden.

Damit stehen viele Eigentümer, Füllstellenbetreiber und Überwachungsbehörden vor der Frage, auf welcher Rechtsbasis die mit den verschiedensten mit Transportgenehmigungen versehenen Druckgefäße geleert/wiederbefüllt werden dürfen.

Die Betriebssicherheitsverordnung nimmt in §27 (6) hierzu die „alten“ TRGs übergangsweise in Bezug. In der TRG 270 wird für die Druckgefäße nach DruckbehV die Kennzeichnung grundlegend geregelt, die auch für das Befüllen verlangt wird. Damit verbunden war die Kennzeichnung eines (GSG-) Sachverständigen, die nun auch als die Kennzeichnung einer benannten Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG (TPED) verstanden werden können muss.

Wie die TPED nimmt auch die Druckbehälterverordnung in §4(3) diejenigen Druckgefäße von den Anforderungen fürs Befüllen aus, die ausschließlich im Drittstaatenverkehr betrieben werden. Für das Befüllen nach §20 der DruckbehV kann bei diesen Flaschen auf ein Prüfzeichen eines Sachverständigen (keine Prüfung nach DruckbehV; heute TPED) verzichtet werden. Hierzu gibt die TRG 405 die Füllvoraussetzungen an, die da bis dato noch nicht ersetzt, auch heute noch zu beachten sind. Es ist jedoch zu hinterfragen, ob ein häufig und umfangreich wiederholtes Verbringen in den Geltungsbereiches des europäischen Landverkehrsrechtes dem Geist der TRG 405 soweit entspricht, dass der Geltungsbereich der TRG 405 rechtsformal und sicherheitstechnisch unbedenklich in Anspruch genommen werden kann.

Während das Entleeren beim Empfänger sicherheitstechnisch kaum in Frage gestellt wird, sollte die Frage des Wiederbefüllens doch im Hinblick auf Transportsicherheit und auch zum Schutz des Befüllers für jede Art der Zulassung getrennt betrachtet werden.

Hierbei ist zwischen 5 möglichen Rechtsgrundlagen der Genehmigung von Druckgefäßen zu unterscheiden:

a) Zulassung nach Druckbehälterverordnung (D),
b) Zertifizierung nach der TPED (EU),
c) reine RID/ADR-„Zulassung“ (RID/ADR-Mitgliedsstaaten),
d) UN-Zertifizierung (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten; weltweit) und
e) IMDG-Codezulassung ohne UN-Zertifikat oder andere harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten; weltweit).

Die Fälle a) und b) sind als national geltendes Recht bzgl. der Befüllung unzweifelhaft sicherheitstechnisch unkritisch und sind gemäß dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsvorschriften Druckbehälterverordnung und TPED explizit gestattet.

Das Befüllen von Druckgefäßen mit einer RID/ADR-Genehmigung im Fall c) durch eine hierfür anerkannte Stelle wurde unterschiedlich gehandhabt. Da die Eigenschaften dieser Druckgefäße jedoch bereits überwiegend auf harmonisierten Beschaffenheitsanforderungen beruhen, ist davon auszugehen, dass diese Druckgefäße über kurz oder lang in den EG-Saaten in den Regelungsbereich der TPED überführt werden (Neubewertung). Problematisch bleibt dieser Aspekt der Befüllung jedoch in Verbindung mit Druckgefäßen aus den Nicht-EG-Staaten: Es gibt gravierende Unterschiede bzgl. Informationsfluss, Haftungsaspekten, Schutzklauselverfahren etc. im Vergleich zwischen EG-intern und RID/ADR-weit.

Gleiches gilt für die Befüllung von zugelassenen UN-Druckgefäßen des Falles d). Sollten solche ohne Pi-Kennzeichen aus anderen EG-Staaten entgegen der klaren Ausnahme von Druckgefäßen für den ausschließlichen Verkehr mit Drittstaaten ohne Pi in Deutschland zur Befüllung vorgestellt werden, können diese nicht akzeptiert werden.

Nochmals verschärft ist diese Situation im Fall der nicht harmonisierten IMDG-Code-Zulassung e) insbesondere durch nicht RID/ADR-Mitgliedsstaaten. Hier sind all die Druckgefäße zusammenzufassen, die auf der Basis von nationalen Landverkehrsvorschriften von einem IMO-Mitgliedsstaat nach IMDG-Code Kapitel 6.2.1 für den Seeverkehr autorisiert werden.

Bezüglich dieser Fälle der reinen Seeverkehrszulassung mit UN-Verpackungssymbol oder auf der Basis eines nicht harmonisierten Regelwerkes örtlichen Landverkehrs nach IMDG-Code 6.2.1 ist ferner festzuhalten, dass die Genehmigung zur „Beförderung in Transportketten“ nach RID/ADR 2003 1.1.4.2 ausschließlich die Ortsveränderung vom Absender zum Empfänger meint und nicht das Befüllen oder Entleeren (vergl. IMDG-Code 1.2.1 „Beförderung“).

Fasst man nun die Regelungen mit Ihren Verweisen zusammen, haben Druckgeräte, die in D befüllt werden sollen, entweder das Kennzeichen eines Sachverständigen nach GSG oder die Kennzeichnung nach TPED zu tragen.

Ausgenommen hiervon sind die Druckgefäße für den ausschließlichen Drittstaatenverkehr (außerhalb EG). Diese werden aber nicht einfach zur Befüllung akzeptiert. Vielmehr ist die gängige Praxis, die Beschaffenheit im Vergleich mit den Anforderungen des nationalen Landverkehrs (RID/ADR) vor dem Füllen zu überprüfen. Diese Praxis sollte weiterhin Unterstützung finden.

Die Anforderungen gelten im Fall der UN-Druckgefäße im Grundsatz dann als erfüllt, wenn die UN-Zulassung von einem ADR-Mitgliedsstaat verkehrsträgerübergreifend erfolgt ist. Jedoch sind bezüglich der Durchführung von erstmaliger und wiederkehrender Prüfung auch für UN- oder RID/ADR-Druckgefäße weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aus nicht EG-Staaten kommen und die gegenseitige Akzeptanz des Handels beteiligter Hersteller und Prüfstellen nicht mit vertrauensbildenden Maßnahmen verbunden sind, wie diese mit der TPED für die Beteiligten innerhalb der EG geschaffen worden sind.

Bei UN-Zulassungen ohne gleichzeitiger Rechtsbasis des RID/ADR und bei Seeverkehrs-Zulassungen nach IMDG-Code 6.2.1, bedarf es noch weitergehender Betrachtungen zur Erfüllung des erforderlichen Sicherheitsniveaus für den freien Landverkehr, insbesondere aber im Hinblick auf eine sichere Befüllung.

1.5 Der Umgang mit den EWG-Flaschen im Rahmen der Richtlinie 1999/36/EG

Der Verweis der Richtlinie 1999/36/EG (TPED) in § 20 auf die EWG-Richtlinien 84/525 EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG wird im Kontext mit RID/ADR 2003 Abschnitt 6.2.2 und der
TPED-Guideline 3-a wie folgt verstanden:

Die Verwendung der EWG-Richtlinien aus dem Jahr 1984 ist alternativ zu den in 6.2.2 gelisteten EN-Normen als Beschaffenheitsforderung von Baumustern hinreichend, um eine EG-Baumusterprüfung nach der Richtlinie 1999/36/EG und die Pi- Kennzeichnung der Serienprodukte unter Einbeziehung eines entsprechenden Moduls zur Fertigungsüberwachung etc. durchführen zu dürfen.

2. Fragen zur Transportable Pressure Equipment Directive (TPED) 1999/36/EG

2.1 Territorialitätsprinzip der mit „π“ gekennzeichneten Flaschen

Fragestellung:

Ist es zutreffend, dass die mit „π“ gekennzeichneten Flaschen im gesamten Geltungsbereich der TPED volle Freizügigkeit genießen, d.h. überall in Betrieb genommen, befüllt, entleert, wiederbefüllt, befördert und wiederkehrend geprüft werden können? Wie verhält es sich dann mit dem Territorialitätsprinzip?

Antwort:

Die zertifizierten und mit „π“ gekennzeichneten ortsbeweglichen Druckgeräte genießen nach TPED volle Freizügigkeit im Rechtsraum der europäischen Gemeinschaft. Dadurch dürfen sie

überall in Verkehr gebracht werden (Art. 3 Abs. 5);
von den benannten / zugelassenen Stellen in jedem Mitgliedsstaat wiederkehrend geprüft werden (Art. 6 Abs. 1 und 2);
in jedem Mitgliedsstaat befüllt, entleert und wiederbefüllt werden(Art. 6 Abs. 3).

Einschränkungen bzw. weitere Vorschriften sind lediglich möglich im Hinblick auf Lagerung und Verwendung (Art. 3 Abs. 4) der Druckgeräte. Weitere Beschränkungen in Bezug auf die o. g. Freizügigkeit, beispielsweise durch nationale Regelungen, sind nicht zugelassen.

Für ortsbewegliche Druckgeräte ist daher im Geltungsbereich der TPED das Territorialitätsprinzip nicht wirksam.

Für die Durchführung der Beförderung gelten die Vorschriften des ADR/RID/ADN. Bei Verwendung der nach TPED zertifizierten Druckgeräte gelten auch die Zulassungsanforderungen des ADR/RID als erfüllt (ADR/RID 6.2.1.4).

2.2 Definition der Stellen nach TPED

Fragestellung:

Was ist der Unterschied zwischen zugelassener Stelle, beauftragter Stelle, benannter Stelle und akkreditierter Prüfstelle nach der Richtlinie 1999/36/EG (TPED)?

Antwort:

In der TPED Artikel 2 Abs. 5 und 6 sind nur die Begriffe benannte Stelle und zugelassene Stelle definiert .

Die benannte Stelle muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein; sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen ( Anhang I und II). Die benannte Stelle darf das Konformitätsbewertungsverfahren (Anhang IV – Teil I), das Verfahren für die Neubewertung der Konformität (Anhang IV – Teil II) und die Verfahren für die wiederkehrende Prüfung (Anhang IV – Teil III – Modul 1 und 2) für alle ortsbeweglichen Druckgefäße durchführen ( Artikel 8).

Die zugelassene Stelle muss ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Unternehmens sein, das am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist ( Anhang I und III) . Die zugelassene Stelle darf die wiederkehrende Prüfung (Anhang IV – Teil III – Modul 1) von Gefäßen (nach Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich) und die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, durchführen (Artikel 9).

Eine beauftragte Stelle bezeichnet eine Organisation, die von der benannten Stelle mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt wird und diese Aufgaben unter Überwachung der benannten Stelle erledigt. Die beauftragte Stelle ist somit nur Unterauftragnehmer der benannten Stelle.

Eine akkreditierte Prüfstelle bezeichnet nach TPED eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde (in D ist dies die ZLS) nach den Modulen im Anhang IV – Teil 1 akkreditiert wurde. Dies geschieht in der Regel als Voraussetzung zur Benennung einer Organisation als benannte Stelle. Eine akkreditierte Prüfstelle ist somit nur eine „Vorstufe“ einer benannten Stelle und darf keine Bewertung oder Prüfung an ortsbeweglichen Druckgefäßen durchführen.

2.3 Ernennung und Notifizierung

Fragestellung:

Wer nimmt grundsätzlich die Ernennung einer Prüfstelle nach TPED vor? Wer ist für die Zulassung von Prüfstellen in Deutschland zuständig, wer für die Meldung der Notifizierung nach Brüssel?

Antwort:

Die nationale Umsetzung der TPED erfolgt in Deutschland durch die „Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte“ (OrtsDruckV). Zuständig für die Akkreditierung in Deutschland ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Sie akkreditiert auf Antrag interessierte Stellen entsprechend den europaeinheitlichen Kriterien und der jeweils nationalen Umsetzung. Die erfolgreiche Akkreditierung wird dann der EU-Kommission in Brüssel mitgeteilt und die Benennung dort veröffentlicht.

In §7 OrtsDruckV wird die Anerkennung von Unternehmensprüfstellen (zugelassene Stellen nach TPED) geregelt. Unternehmensprüfstellen müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Anhänge der TPED erfüllen.

Entsprechend § 11 OrtsDruckV richten in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt jeweils eine benannte Stelle ein. Ebenso erkennt das Bundesministerium für Verteidigung die Prüfstellen im militärischen Bereich an. In den Anhängen 1 und 2 zur OrtsDruckV werden Einzelheiten zum Verfahren zu deren Einrichtung und zu deren Aufgaben festgelegt. Diese benannten Stellen bei den Behörden spielen jedoch eine untergeordnete Rolle bezüglich der Anzahl durchgeführter Zertifizierungen.

Ausdrücklich zugelassen sind in Deutschland auch benannte Stellen anderer Mitgliedsstaaten, welche zuvor der Kommission mitgeteilt wurden. (§ 7 Abs. 1 bzw. § 2 Punkt 2 OrtsDruckV)

2.4 Ernennung und Notifizierung durch Ausland

Fragestellung:

Kann eine Prüfstelle eines Landes im Geltungsbereich der TPED auch durch ein anderes Land im Geltungsbereich der TPED als Prüfstelle ernannt und notifiziert werden? Ist eine benannte Stelle in Deutschland befugt, Töchter in einem anderen Land im Geltungsbereich zu unterhalten?

Antwort:

Benannte Stellen oder zugelassene Stellen werden von dem Land akkreditiert, in dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind. Da die benannten Stellen Aufgaben übernehmen, die von öffentlichem Interesse sind, müssen sie den nationalen Behörden gegenüber verantwortlich bleiben. Es ist jedoch prinzipiell möglich, dass eine benannte Stelle in anderen Ländern tätig wird, oder auch Zulassungsprüfungen außerhalb des Geltungsbereiches der TPED durchführt. In Deutschland sind ausdrücklich auch benannte und zugelassene Stellen mit Akkreditierungen anderer Mitgliedsstaaten zugelassen. (§ 7 OrtsDruckV und Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien)

2.5. Marktüberwachung

Fragestellung:

Wer ist in Deutschland zuständig für die Marktüberwachung?

Antwort:

Nach § 11 Abs.3 der OrtsDruckV sind für die Überwachung je nach Art des ortsbeweglichen Druckgerätes

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks),
das Eisenbahn-Bundesamt (für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks),
die vom BMVBS bestimmte zuständige Stelle (für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs), beziehungsweise
die nach Landesrecht zuständigen Behörden (für übrige ortsbewegliche Druckgeräte)

zuständig.

Koordiniert wird die Überwachung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), unter anderem durch jährlich stattfindende Tagungen, bei denen die BAM das Sekretariat führt.

2.6 Oberste Stelle der Marktüberwachung

Fragestellung:

Ist es zutreffend, dass die oberste Marktüberwachungsstelle der „TPED Länder“ die Kommission in Brüssel ist?

Antwort:

Aktive Marktüberwachung betreibt die Europäische Kommission nicht.

Artikel 11 der TPED räumt den Mitgliedsstaaten durch die sogenannte Schutzklausel das Recht ein, gegen das Inverkehrbringen, gegen die Beförderung und gegen die Benutzung von solchen Druckgeräten vorzugehen, welche trotz (auch vermeintlicher) Einhaltung aller Vorschriften eine deutliche Gefährdung darstellen. Diese Fälle sind der Kommission in Brüssel zu melden, welche sicherstellen wird, dass alle Mitgliedsstaaten über laufende Verfahren und deren Ausgang informiert werden.

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