Zulassungspflichtige Versandstücke

Die BAM ist gemäß GGVSEB § 8 Abs. 8 die zuständige deutsche Behörde für die Bauartprüfung von Verpackungen für zulassungspflichtige Versandstücke für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Basis der zugehörigen gefahrgutrechtlichen gesetzlichen Grundlagen, beispielsweise gemäß ADR, Kapitel 6.4. Dabei verfährt sie entsprechend der Richtlinie R003:

Richtlinien für das Verfahren der Bauartzulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe - R 003; Neufassung veröffentlicht im Verkehrsblatt, Heft 12/2016, Bekanntmachung vom 09.06.2016

Das Verfahren der Qualitätssicherung richtet sich nach der BAM-Gefahrgutregel 011 (BAM-GGR 011) Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, Revision 1, 01.10.2018, veröffentlicht im BAM Amts- und Mitteilungsblatt, amtliche Bekanntmachungen, Band 48, Ausgabe 03/2018

Die im Zuge der Bauartprüfung der BAM erforderlichen sicherheitstechnischen Begutachtungen umfassen:

  • der mechanischen Auslegung der Verpackung / des Versandstücks
  • der thermischen Auslegung der Verpackung / des Versandstücks
  • des Freisetzungsverhaltens des radioaktiven Inhalts aus der dichten Umschließung der Verpackung / des Versandstücks und
  • der qualitätssichernden Maßnahmen für die Fertigung und den Betrieb der Verpackung / des Versandstücks

Das Tätigkeitsfeld der BAM wird vertieft durch sicherheitswissenschaftliche Untersuchungen zu den von uns bearbeiteten Fragestellungen.

Die Prüfungen hinsichtlich der Abschirmung und der Kritikalität des radioaktiven Inhalts obliegen gemäß der Richtlinie R003 dem BfS.

2. Prüfpflichtige Versandstücke

Bei den Versandstücken, die keiner amtlichen Zulassung bedürfen, ist es gemäß GGVSEB § 8 Abs. 7 Aufgabe der BAM, die Managementsysteme für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach ADR, Kapitel 6.4, in Verbindung mit ADR, Abschnitt 1.7.3, anzuerkennen und zu überwachen. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen für eine Bauart sind detailliert in der BAM-Gefahrgutregel 016 (BAM-GGR 016) aufgeführt und erläutert.
BAM-GGR 016 Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen nicht zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, Revision 0, 10.11.2014, in Kraft gesetzt mit Verkehrsblatt Amtlicher Teil, Heft 23, 2014, Nr. 201, Seite 834

3. Radioaktive Stoffe in besonderer Form

Die BAM ist gemäß GGVSEB § 8 Abs. 2 die zuständige deutsche Behörde für die Bauartprüfung und für die Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach ADR, Absatz 5.1.5.3.1, in Verbindung mit ADR 6.4.
Die BAM-GGR 017 „Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“ Managementsysteme dient Antragstellern als Leitfaden für die durchzuführenden Prüfungen und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung:
BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, Ausgabe 2014-4, veröffentlicht im BAM Amts- und Mitteilungsblatt, amtliche Bekanntmachungen, Band 44, Ausgabe 02/2014

4. Verpackungen für freigestelltes Uranhexafluorid

Die BAM ist gemäß GGVSEB § 8 Abs. 2 die zuständige deutsche Behörde für die Zulassung der Bauarten von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach ADR, Absatz 5.1.5.2.1., in Verbindung mit ADR 6.4.22.1 und das Zeugnis Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a.

5. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe

Die BAM ist gemäß GGVSEB § 8 Abs. 2 die zuständige deutsche Behörde für die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach ADR, Absatz 5.1.5.2.1., in Verbindung mit ADR, Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und das Zeugnis nach ADR, Unterabschnitt 6.4.22.8, Buchstabe a, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

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