1. Gesetzliche Grundlagen

Die sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern für die langfristige Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente oder hochradioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung erfolgt gemäß §6 Atomgesetz (AtG): "Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen“. Damit ist gemäß §6 Absatz 1 AtG die Aufbewahrung außerhalb der stattlichen Verwahrung gemeint.

Gemäß §6 Absatz 2 AtG "ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht“ und gemäß §6 Absatz 2 Punkt 2 "die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffene Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist“.

Nach §23 d Punkt 7 AtG ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig für "die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung“.

Die sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern durch die BAM erfolgt, wenn sie vom BASE gemäß §20 AtG als Sachverständiger zugezogen ist, siehe Abschnitt 2.1.

Auf der Grundlage vom BfS nach §6 AtG erteilter Aufbewahrungsgenehmigungen zur Behälter-Zwischenlagerung wird die BAM von für die genehmigten Anlagen zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden (i.d.R. die Umweltministerien der Länder) mit der sicherheitstechnischen Beurteilung behälterspezifischer Aspekte betraut, siehe Abschnitt 2.2. Hierbei ist ein wichtiger Aspekt die Überwachung der fertigungsbegleitenden Kontrollen bei der Herstellung der Lagerbehälter.

Auf dem Gebiet der Bauartprüfung von Behältern bzw. Verpackungen für die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle im Endlager KONRAD ist die BAM von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) beauftragt, siehe Abschnitt 2.3. Grundlage hierfür ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse des Bundes gemäß §9a Absatz 3 AtG zur Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle auf die BGE.

2. Begutachtungsverfahren für Zwischen- und Endlagerbehälter

2.1 Sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern zur Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle einschließlich bestrahlter Brennelemente

Die sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern zur Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente oder hochradioaktiver, verglaster Abfälle aus der Wiederaufarbeitung umfasst die Prüfung der vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Sicherheitsnachweise. Zuständig für die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle der deutschen Energieversorgungsunternehmen ist die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH.

Die Begutachtungsschwerpunkte der BAM umfassen folgende Themen:

  • Langzeitbeständigkeit des Behälters und aller seiner Komponenten (insbesondere der metallischen Dichtsysteme) unter den lagerspezifischen Betriebsbedingungen wie z.B. Temperaturverhältnissen, Feuchtigkeit in der Lagerhalle, Strahlungsintensität, mechanischen Belastungen.
  • Gewährleistung des dichten Einschlusses des radioaktiven Inventars unter den mechanischen und thermischen Beanspruchungen des bestimmungsgemäßen Betriebes.
  • Sicherheitstechnische Beurteilung der Auswirkungen eines unterstellten Absturzes eines Behälters während seiner Handhabung auf den Lagerhallenboden (Auslegungsstörfall).
  • Beurteilung, Festlegung und Überwachung der erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen für die Behälterherstellung und den Behälterbetrieb. Hierzu zählen Werkstoff- und Bauteilspezifikationen, Prüfungs-, Arbeits- und Montagevorschriften sowie Betriebsvorschriften z.B. zur Behälterabfertigung nach Beladung, zur Behältereinlagerung und zur Überwachung der Behälterdichtheit im Lager.
  • Sicherheitstechnische Beurteilung der behälterbezogenen Auswirkungen (insbesondere auf Integrität und Dichtheit) von Störfallereignissen mit Eintrittswahrscheinlichkeiten, die im Bereich des Restrisikos liegen, wie z.B. der zufällige Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeuges.

Die Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit auf der Grundlage des Standes von Wissenschaft und Technik, wie ihn das Atomgesetz in §6 Absatz 2 Punkt 2 für die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe fordert. Dazu werden die vorgelegten Nachweise im Detail mittels geeigneter Prüfmethoden im Hinblick auf die Richtigkeit ihrer sicherheitstechnisch relevanten Aussagen beurteilt.

Zu den klassischen angewandten Prüfmethoden zählen hierbei

  • die Nachrechnung und die Überprüfung der zu Grunde gelegten Randbedingungen,
  • die gezielte Gegenrechnung mit anderen Berechnungsverfahren, Berechnungscodes und/oder -modellen (z.B. analytische Näherungsverfahren, unterschiedliche Finite-Element (FE)-Codes und/oder Berechnungsmodelle),
  • die Durchführung bzw. die Bezugnahme auf die Ergebnisse experimenteller Untersuchungen (Baumusterprüfungen, Brand-, Fallprüfungen, Bauteil- und Komponentenprüfungen),
  • das Heranziehen von Vergleichs-, Übertragbarkeits- bzw. Modellbetrachtungen.

Werden im Zuge der Prüfung relevante Mängel an den vorgelegten Unterlagen der Antragsteller festgestellt, so wird die Richtigstellung bzw. Ergänzung derselben gefordert.

Die Darstellung der Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung und Beurteilung erfolgt in Stellungnahmen und Gutachten der BAM. Diese enthalten ggf. entsprechende Hinweise und Auflagenvorschläge hinsichtlich zusätzlich für erforderlich gehaltener Maßnahmen für die Gewährleistung des sicheren Betriebes der Behälter. Die Gutachten und Stellungnahmen der BAM dienen der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der beantragten atomrechtlichen Genehmigungen.

2.2 Atomrechtliches Aufsichtsverfahren über genehmigte Behälter-Zwischenlager

Im Rahmen der atomrechtlichen Aufsichtsverfahren über genehmigte Behälterzwischenlager ist die BAM mit der sicherheitstechnischen Beurteilung behälterspezifischer Aspekte befasst, die im Zusammenhang mit der Behälterherstellung, der Abfertigung der Behälter nach deren Beladung und der Einlagerung bzw. Lagerung im Zwischenlager stehen.

Bei der Behälterherstellung führt die BAM bzw. ein von ihr beauftragter Sachverständiger die vorgeschriebenen fertigungsbegleitenden Kontrollen durch, wie das bereits auch im Bereich des Verkehrsrechts für die Transport- und Lagerbehälter durch die BAM geschieht, die gemäß der „Technischen Richtlinie über Maßnahmen zur Quali-tätssicherung (QM) und -überwachung (QÜ) für Verpackungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ (TRV 006) zuständige Behörde ist. Im Ergebnis dieser Prüfungen werden sogenannte Konformitätsbescheinigungen ausgestellt, in denen für jeden einzelnen Behälter in der Serienfertigung die ordnungsgemäße Durchführung aller Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Nachweis der Erfüllung aller vorgegebenen Anforderungen hinsichtlich der Eignung als Zwischenlagerbehälter bestätigt werden.

Bei der Beladung und Abfertigung von Zwischenlagerbehältern in Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen werden Sachverständige der BAM in der Regel bei der erstmaligen Durchführung bzw. bei wesentlichen Änderungen wichtiger Abfertigungsschritte zugezogen. Hier liegen die inhaltlichen Schwerpunkte auf den Montagevorgängen der Deckel-Dichtsysteme der Behälter einschließlich der Helium-Dichtheitsnachweise sowie der Trocknung und dem Restfeuchtenachweis bei Behältern, die unter Wasser im Abklingbecken eines Kernkraftwerkes mit Brennelementen beladen werden.

Im Zusammenhang mit der Einlagerung der beladenen Behälter in das Zwischenlager sind die abschließenden Arbeiten insbesondere bei der Montage des zweiten, sogenannten Sekundärdeckeldichtsystems sowie des Behälterüberwachungssystems bzgl. der Einhaltung der Dichtheitsanforderungen zu beurteilen. Auch hier werden die Sachverständigen der BAM in der Regel bei der erstmaligen Durchführung bzw. bei wesentlichen Änderungen zugezogen. Dies erfolgt darüber hinaus, falls es während des Lagerbetriebes zu Auffälligkeiten kommt, die auf Veranlassung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde einer gesonderten sicherheitstechnischen Beurteilung bedürfen.

Die von der BAM im Rahmen der atomrechtlichen Aufsichtsverfahren durchgeführten Prüfungen, bei denen die gleichen Methoden zum Einsatz kommen, wie im Abschnitt 2.1 dargestellt, werden in gutachterlichen Stellungnahmen oder auch den o.g. Konformitätsbescheinigungen dokumentiert, die auch hier der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde als Entscheidungsgrundlage dienen.

2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern zur Endlagerung schwach- und mittelaktiver Abfälle

Die sicherheitstechnische Begutachtung von Behältern zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver, fester oder verfestigter, nicht wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle umfasst die Prüfung der vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Sicherheitsnachweise unter Beachtung der vorgegebenen Endlageranforderungen. Hierbei handelt es sich derzeit für die o.g. Abfallarten aus Medizin, Forschung und Betrieb kerntechnischer Anlagen um die Anforderungen für das Endlager KONRAD. Diese sind im „Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter“ vom 22. Mai 2002 definiert. Weitere Informationen zum Endlager KONRAD finden sich bei der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE).

Für die Endlagerung radioaktiver Abfälle im Endlager KONRAD sind verschiedene zylindrische und kubische Behältertypen definiert, die je nach vorgesehenem Abfalltyp und Aktivitätsinventar spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen. Diese Anforderungen umfassen allgemeine konstruktive Vorgaben wie Geometrie und Massen, Korrosionsschutzanforderungen, Anforderungen an die mechanische Auslegung hinsichtlich normaler Betriebsbedingungen (z.B. Handhabung) und Störfallbedingungen (z.B. Behälterabsturz) und an die thermische Auslegung hinsichtlich normaler Betriebsbedingungen und Störfallbedingungen (z.B. Brand).

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Behälter sind unterschiedliche Baumusterprüfungen vorgeschrieben (z.B. Stapeldruckprüfung, Hebeprüfung, Fallprüfung), deren ordnungsgemäße Durchführung und Interpretation der jeweilige Antragsteller nachzuweisen hat. Schließlich ist ein geeignetes Qualitätssicherungsprogramm für die serienmäßige Behälterherstellung nachzuweisen.

Die Prüfung und Beurteilung der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Sicherheitsnachweise erfolgt von der BAM im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) unter Anwendung der im Abschnitt 2.1 dargestellten Prüfmethoden. Im Ergebnis erstellt die BAM ein Gutachten zur Bauartprüfung für die jeweils beantragte Behälterbauart, das der BGE als Grundlage für die Bestätigung der Endlagereignung der Behälterbauart dient.

3. Umschlossene radioaktive Stoffe

Verfahren der Bauartzulassung

Im Rahmen der Bauartzulassung von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe eingefügt sind, beurteilt die BAM gemäß Paragraph 25 der Strahlenschutzverordnung "Verfahren der Bauartprüfung" die Umhüllung der eingefügten radioaktiven Stoffe bezüglich Konstruktion, Werkstoffauswahl und Dichtheit sowie die Qualitätssicherung bei der Fertigung und beim Betrieb.

Grundlage für die Beurteilung ist der Vorschlag der Strahlenschutzkommission:

Vorschlag für Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
Bericht der Strahlenschutzkommission
177. Sitzung der Strahlenschutzkommission
28.02.-01-03.2002

Anforderungen an die Bauartzulassung (PDF)

Wiederkehrende Dichtheitsprüfung

Die BAM beurteilt Prüffristen für wiederkehrende Dichtheitsprüfungen, die gemäß Strahlenschutzverordnung, Paragraph 66 "Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung", Absatz 4, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen gefordert werden.

Grundlage für die Zuständigkeit der BAM ist die Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen:

Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
Bericht der Strahlenschutzkommission
179. Sitzung der Strahlenschutzkommission
04.-05.07.2002
Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Dichtheitsprüfungen (PDF)

Weiterführende Informationen