1. Wie wähle ich die richtige Verpackung aus?

Welche Verpackung man verwenden darf, hängt von der Art des Füllgutes ab, welches damit befördert werden soll und wird in den verkehrsträgerspezifischen Rechtsgrundlagen geregelt (ADR / RIDIAEAIMDG Code, ICAOIATAADN und ADNR). Wie finden Sie eine zulässige Verpackung?


Stufe 1 - Klärung der Klassifizierung des für die Beförderung vorgesehenen gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes mit dem Ziel der Ermittlung

  • der "richtigen" UN-Nummer
  • der "richtigen" Verpackungsgruppe
  • des "richtigen" Aggregatzustandes
  • der "richtigen" Dampfdruckstufe.

Anmerkung: "Richtig" bedeutet, dass diese Angaben in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Vorschriften bestimmt wurden.


Vorgehensweise:

  • Suchen Sie in der alphabetisch geordneten Tabelle B von Kapitel 3.2 des RID bzw. in der Anlage 10 der RSEB oder im Index des IMDG Code nach dem Namen des betreffenden Gefahrguts;
  • wenn die Suche erfolglos ist, suchen Sie z. B. in der Datenbank GEFAHRGUT der BAM bzw. BAM-Liste, ob eine Zuordnung zu einer Sammeleintragung erfolgt ist;
  • wenn diese Suche erfolglos ist, führen Sie die Klassifizierung nach Teil 2 der Gefahrgutverordnungen durch. Verlassen Sie sich nicht auf die Klassifizierungsangaben alter Sicherheitsdatenblätter! Was vor Jahren ggf. noch richtig war, kann in der Zwischenzeit falsch sein, weil sich die Vorschriften geändert haben.


Stufe 2 - Klärung der für den gefährlichen Stoff oder den Gegenstand geltenden Beförderungsvorschriften. 


Vorgehensweise:

  • Suchen Sie in der Tabelle A von Kapitel 3.2 des ADRRID bzw. in der Gefahrgutliste von Kapitel 3.2 des IMDG Code in Spalte 1 nach der in Stufe 1 ermittelten UN-Nummer; Bemerkung: Die ICAO-TIggf. IATA Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr sind alphabetisch geordnet;
  • wenn für diese UN-Nummer mehr als ein Eintrag (Zeile) in der Tabelle vorliegt, ermitteln Sie gemäß der Nebengefahr, Verpackungsgruppe, Aggregatzustand und Dampfdruck den zutreffenden Eintrag (Zeile) dieser UN-Nummer;
  • Sie finden in dieser Zeile in codierter Form alle relevanten für dieses spezielle Gefahrgut zutreffenden Beförderungsvorschriften für die Verwendung von Umschließungen (Gefahrzettel, Sondervorschriften, begrenzte und freigestellte Mengen, Verpackungsanweisungen und -sondervorschriften);
  • in der Einleitung zum Kapitel 3.2 sowie im Tabellenkopf ist für jede Spalte angegeben, wo – in welchem Kapitel oder Unterkapitel – Sie die Auflösung dieser codierten Angaben finden können;
  • in jedem Fall müssen Sie auch die jeweils zutreffenden allgemeinen Vorschriften beachten (siehe z. B. Abschnitt 4.1.1).


Stufe 3 - Klärung der für das betreffende gefährliche Gut zutreffenden Mindestanforderungen bezüglich Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung an die vorgesehene Gefahrgutumschließung im zutreffenden Kapitel des Teils 6 der Vorschriften + Klärung der individuellen verwendungsspezifischen zusätzlichen Anforderungen. 


Vorgehensweise:

  • Gefährliche Gegenstände, z.B. Aerosoldosen oder Airbags, sind keine Innenverpackungen mit gefährlichem Inhalt sondern das Gefahrgut selbst. Verpackungen und Großverpackungen können nur dann dafür verwendet werden, wenn sie mit diesen Gegenständen bzw. den ungefährlichen Attrappen die Bauartprüfung bestanden haben. Der UN-Codierung der zugelassenen Verpackung kann man diese Eigenschaft nicht ansehen.
  • Auch wenn die Vorschriften formal die Wahl zwischen verschiedenen Verpackungstypen lassen, ist bei explosiven Stoffen und Gegenständen (auch Airbag-Module der Klasse 9!), selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 diese Wahlfreiheit nur scheinbar, da die Prüfungen zur Klärung der Klassifizierung (=Gefährlichkeit) in bestimmten Verpackungen erfolgt ist. Ein Wechsel dieser Verpackungen könnte die Klassifizierung ungültig machen (z. B. höhere Verdämmungswirkung).
  • Einzelverpackungen und IBC für flüssige Stoffe erkennt man ihrer UN-Codierung. Aus diesen Kennzeichnungen können Sie im Allgemeinen die höchstzulässigen Dichten und Dampfdrücke der Flüssigkeiten ableiten, dagegen nicht die maximalen effektiven Innendrücke und die Stapellasten.
  • Verpackungen mit einem "S" in der UN-Codierung sieht man nicht an, ob sie als Einzelverpackung für feste Schüttgüter oder als zusammengesetzte Verpackung zugelassen sind (Ausnahmen: Säcke, Kombinationsverpackungen und IBC sind nur als Einzelverpackung erlaubt.).
  • Sind die Bauartprüfungen bei Verpackungen mit einem "S" in der UN-Codierung mit festen Schüttgütern durchgeführt worden, muss geprüft werden, ob das vorgesehene Füllgut bezüglich Schüttdichte, Schüttwinkel und Korngröße mit den Prüffüllgütern vergleichbar ist.
  • Sind die Bauartprüfungen bei Verpackungen mit einem "S" in der UN-Codierung mit Innenverpackungen als zusammengesetzte Verpackung geprüft und zugelassen worden, muss für die Verwendung ermittelt werden, ob die vorgesehenen Innenverpackungen bezüglich Inhalt (fest oder flüssig), Werkstoff, Form, Größe und Verschlussart vergleichbar sind (siehe Spezialfall zusammengesetzte Verpackung).

2. Das UN-Kennzeichen von Gefahrgutverpackungen: Ein Auswahlkriterium?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die UN-Kennzeichnung, mit der alle Gefahrgutverpackungen versehen sein müssen, reicht als alleiniges Kriterium zur Auswahl einer Verpackung nicht aus!

Die Zulassung ist eine Erlaubnis zur serienmäßigen Herstellung und Kennzeichnung einer Verpackung für den Transport gefährlicher Güter und nicht für deren Verwendung:

ADRRID (Abschnitt 6.1.3 Kennzeichnung)

(...) Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart, der maximale Fassungsraum (...) sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. (...)

Obwohl diese Erläuterungen formal nur bei den Verpackungen im engeren Sinne zu finden sind, gelten sie sinngemäß auch für IBC und Großverpackungen, da dort das gleiche Prinzip der UN-Codierung wie bei den Verpackungen angewandt wird. Auch der erste Satz der Bemerkung 3, ist es Wert, an dieser Stelle wiederholt zu werden:

(...) Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. (...)

Damit ist vollkommen klar, dass man seiner Verantwortung nicht schon dadurch gerecht wird, wenn man meint, es reicht, eine "zugelassene" Verpackung mit entsprechender UN-Kennzeichnung ohne nähere Informationen einzusetzen. Dies kann zu einem total unzureichendem Ergebnis bezüglich der Verwendung führen.

Sollten alle relevanten Informationen über das Prüfniveau oder die näheren Prüfbedingungen der Verpackung oder des IBCs im oben genannten Sinne vorhanden sein, irrt der potentielle Verwender gleichwohl, wenn er meint, dass er nun allen Verpflichtungen der Gefahrgutvorschriften genügt hat. 
Der Verwender muss wissen, dass eine Verpackung gegebenenfalls nur die Mindestvoraussetzungen bezüglich des Prüfniveaus für die Erteilung einer Zulassung erfüllt. Das Kapitel 4.1 des RIDADR, mit der Überschrift "Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen", beginnt aber mit folgender ominösen Anforderung:

(...) 4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. 
Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und/oder Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. 
Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Versandstücken, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue und wiederverwendete Großpackmittel (IBC) sowie für Großverpackungen.(...)

Da nirgends definiert ist, was weltweit normale Beförderungsbedingungen sind, ist der Verwender verpflichtet, die Auslegung der Verpackung nach seinem speziellen Anwendungsfall festzulegen, da nur er weiß, ob die Verpackung auf eine lange Seereise in die feuchtwarmen Tropen oder auf alten Schienen ins kalte Sibirien geschickt werden soll. 
Auch sollte der Verwender wissen, dass bei Luftversand im Flugzeug eine Absenkung des äußeren Druckes stattfindet. Deshalb muss er auch für eine ansonsten nicht der Zulassung unterliegende Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung den Nachweis über das Bestehen der Innendruckprüfung mit 75 kPA bzw. 95 kPA geführt haben. 
Entscheidend bleibt, dass die Verpackung bzw. der IBC so ausgelegt ist, dass das Füllgut unter normalen Beförderungsbedingungen nicht austritt, wobei klar ist, dass für die Erteilung der Zulassung Aspekte bezüglich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung überhaupt keine Rolle spielen. Bei Kisten aus Pappe ist sogar ausdrücklich das Gegenteil vorgeschrieben: Um weltweit einheitliche Prüfbedingungen zu gewährleisten, müssen diese Verpackungen nicht etwa bei den real zu erwartenden Luftfeuchtigkeiten die Fall- und Stapeldruckprüfungen, sondern bei einem vorgegebenen Normklima erfüllen.

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