Für die Zulassungsvoraussetzungen zur Herstellung von Gefahrgutverpackungen sind von der BAM festgelegte Anforderungen für die Eigenüberwachung der Herstellung sowie deren Überwachung durch Dritte zu erfüllen.

Hersteller

Hersteller sind natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen an einer oder mehreren Herstellungsstätte(n) herstellen und die Verantwortung für die Einhaltung der Festlegungen der Bauartzulassung tragen. Sie sind zur Kennzeichnung der Gefahrgutverpackungen verpflichtet.

Herstellung

Die Herstellung/Fertigung umfasst die Umwandlung von Rohmaterial und/oder Halbzeugen und Assemblierung von Bauteilen zu Verpackungen.

Hierzu zählen auch die Wiederaufarbeitung und Rekonditionierung von Verpackungen und sinngemäß entsprechende Maßnahmen bei Großverpackungen sowie die Wiederaufarbeitung und Reparatur von IBC und deren regelmäßige Wartung, es sei denn, die Wartung erfolgt durch den Eigentümer des IBC, dessen Sitz, Staat und Name oder dessen Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind. Sie kann auch Tätigkeiten von Verpackern betreffen, sofern wesentliche Herstellungsschritte in Verbindung mit dem Verpacken erfolgen.

Die Herstellung von Verpackungen nach deutschen Bauartzulassungen im Ausland unterliegen den Regelungen der BAM-GGR 001.

Herstellungsstätte

Standortbezogene Anlage, die ihre Qualifikation in Verbindung mit der Erteilung einer Bauartzulassung durch die BAM nachgewiesen hat. Die Qualifikation schließt die erforderlichen Maschinen und Einrichtungen, die zur Herstellung von Verpackungen genutzt werden sowie das zugeordnete Personal ein.

Qualitätssicherung

Die 2 Säulen der Qualitätssicherung sind:

  • die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprogramms (QSP)

    • die regelmäßige Auditierung des QSP
  • die Überwachung der Herstellung durch

    • die regelmäßige Durchführung von Überwachungsprüfungen

1. Zulassungsvoraussetzungen für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen

Um eine Verpackung als Gefahrgutverpackung zu qualifizieren, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Verpackung muss eine Bauartprüfung bestanden haben
  2. Der Hersteller muss über ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) verfügen
  3. Der Hersteller muss einen Überwachungsvertrag mit der BAM bzw. einer von der BAM anerkannten Stelle abgeschlossen haben

    • Vor der ersten Warenauslieferung muss eine erstmalige Überwachung stattgefunden haben

Diese 3 Bedingungen sind die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung durch die BAM. Ohne eine Zulassung dürfen Gefahrgutverpackungen nicht hergestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass der Hersteller nicht zwingend auch der Zulassungsschein-Inhaber sein muss!

Der Zulassungsschein-Inhaber kann die zugelassene Verpackung bei beliebig vielen Herstellern fertigen lassen. Diese jedoch müssen

  • die Bedingungen 1. und 2. erfüllen
  • und im Zulassungsschein als Hersteller benannt sein

2. Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP)

2.1 Welche Unternehmen benötigen ein von der BAM anerkanntes QSP?

  1. Unternehmen, die Verpackungen herstellen, wiederaufarbeiten, oder rekonditionieren
  2. Unternehmen, die Großpackmitteln (IBC) herstellen, wiederaufarbeiten oder reparieren
  3. Unternehmen, die Großpackmitteln (IBC) regelmäßig warten können ein QSP beantragen
  4. Unternehmen, die Großverpackungen herstellen und vergleichbare Maßnahmen an Großverpackungen durchführen

2.2 Anforderungen an ein QSP

Die Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm, dessen Anerkennung und Anwendung wurde in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Gütegemeinschaften entwickelt.

Beschrieben wird das Verfahren in der BAM-GGR-001 und ihren Anhängen.

2.3 Erforderliche Unterlagen für die Anerkennung des QSP

  • Formloser Antrag auf Anerkennung des QSP der Herstellungsstätte
  • Überwachungsvertrag nach BAM-GGR 001
  • Bericht der letzten Überwachung oder Terminabsprache
  • Auditbericht nach BAM-GGR 001, Anhang 1

    • mit Gesamtbewertung
    • mit vereinbarten Mängel und Folgemaßnahmen nach BAM-GGR 001
  • Relevante Auszüge aus dem QMH zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an ein QSP gemäß Anhang 1

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter "Amtliche Mitteilungen".

Falls die Anerkennung auf Basis einer 9001-Zertifizierung erfolgen soll:

  • Zertifizierungsurkunde
  • Bestätigung der Zertifizierungsstelle, dass das durchgeführte Audit die Herstellung von Gefahrgutverpackungen umfasst und die Anforderungen gemäß BAM-GGR 001, BAM-GGR 005 und – falls zutreffend – BAM-GGR 006 in Bezug auf das Qualitätsmanagementhandbuch des Herstellers erfüllt sind.

Die Anerkennung des QSP wird von der BAM durchgeführt:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
Qualitätssicherung und Informationsmanagement 
12200 Berlin

Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Die Herstellungsstätte erhält einen Anerkennungsschein.

3. Überwachung der Herstellung

3.1 Bei welchen Unternehmen muss die Herstellung überwacht werden?

  1. Unternehmen, die Verpackungen herstellen, wiederaufarbeiten, oder rekonditionieren
  2. Unternehmen, die Großpackmitteln (IBC) herstellen, wiederaufarbeiten oder reparieren
  3. Unternehmen, die Großpackmitteln (IBC) regelmäßig warten können ein QSP beantragen
  4. Unternehmen, die Großverpackungen herstellen und vergleichbare Maßnahmen an Großverpackungen durchführen

3.2 Auditierung des QSP und Durchführung von Überwachungsprüfungen

Um sicherzustellen, dass das QSP auch eingehalten wird, muss der Hersteller einen Überwachungsvertrag mit der BAM bzw. mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle schließen.

Die Auditierung des QSP erfolgt in der Regel alle 3 Jahre und ist kostenpflichtig. Die Kosten werden zwischen Überwacher und Hersteller vereinbart. Die Re-Auditierung sollte rechtzeitig vor Ablauf der QSP-Anerkennung erfolgen (siehe 3.3).

Ein weiteres Element der Herstellungsüberwachung sind die Überwachungsprüfungen, die in der Regel einmal jährlich bei jedem in der Zulassung genannten Hersteller durchgeführt werden müssen und ebenfalls kostenpflichtig sind.

Die Audits und die Überwachungsprüfungen werden von der BAM oder einer von ihr anerkannten Überwachungsstelle durchgeführt.

Bei der Auswahl der Überwachungsstelle ist darauf zu achten, dass sie für die entsprechenden Kompetenzgruppen anerkannt ist.

Anerkannte Überwachungsstellen  
Ausländische Überwachungsstellen (MoU)


4. Rekonditionierung

Als Nachweis der Qualifikation von Rekonditionierbetrieben durch ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die Rekonditionierung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter legt die BAM in Abstimmung mit diesen Betrieben ein Kurzzeichen fest, das in die vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung aufzunehmen ist.

Die Rekonditionierung umfasst folgende Tätigkeiten an Verpackungen:
a) für ein Metallfass:
(i) vollständige innere und äußere Reinigung und
(ii) herstellen der ursprüngliche Form, Austausch aller Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind und
(iii) Kontrolle auf Mängelfreiheit nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich – Aussortierung mängelbehafteter Verpackungen
b) für ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:
(i) vollständige innere und äußere Reinigung
(ii) Austausch alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind
(iii) Kontrolle auf Mängelfreiheit nach der Reinigung – Aussortierung mängelbehafteter Verpackungen
(nicht integrierte Teile der Verpackung, sind die Bestandteile, die ohne Beschädigung der Verpackung ausgetauscht werden; z. B. ist der Austausch von eingeklebten oder geschäumten Deckeldichtungen zulässig)

Hinweise:

  • Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss nach der Rekonditionierung erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen (außer Innenverpackungen und Feinstblechverpackungen, die mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind)
  • Die maximal zulässige Verwendungsdauer ist insbesondere bei Verpackungen aus Kunststoff zu beachten
  • Rekonditionierte Verpackungen dürfen keine Mängel haben, die das erfolgreiche Bestehen der Bauartprüfung beeinträchtigen könnten
  • Vollständig geprägte Fässer dürfen rekonditioniert werden, wenn das Rekonditioniererkennzeichen in bleibender Form aufgebracht wird

In der nachstehenden Tabelle sind diejenigen Betriebe aufgeführt, deren Fertigung vorschriftsgemäß überwacht wird, außerdem sind Angaben zum QSP der Betriebe enthalten.

Anerkannte Unternehmen für die Rekonditionierung von Verpackungen gemäß BAM-GGR 001

5. Reparatur von Großpackmitteln (IBC) gemäß BAM-GGR 001

Reparaturen an IBC umfassen u.a. folgenden Tätigkeiten:
a) Wiederherstellung des Packmittelkörpers von IBC z.B. bei Anzeichen verminderten Festigkeit, so dass sie wieder der geprüften Bauart entsprechen und in der Lage sind, den Bauartprüfungen standzuhalten
b) Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen den ursprünglichen Spezifikationen der Zulassung entsprechenden Behälter

Hinweise:

  • Jeder IBC muss nach einer Reparatur einer entsprechenden Inspektion unterzogen werden
  • Jeder IBC, der für flüssige Stoffe verwendet wird, muss nach der Reparatur erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen
  • Die maximal zulässige Verwendungsdauer ist insbesondere bei starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehältern zu beachten
  • Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel
  • Flexible IBC sind nicht reparabel, es sei denn, sie sind von der zuständigen Behörde zur Reparatur zugelassen
  • Reparierte IBC dürfen keine Mängel haben, die das erfolgreiche Bestehen der Bauartprüfungen beeinträchtigen könnten
  • Hersteller sind berechtigt, die von ihnen hergestellten IBC zu reparieren, alle Inspektionen durchzuführen und die entsprechenden Kennzeichnungen anzubringen
  • Betriebe, die über ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die Reparatur von IBC zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß BAM-GGR 001 verfügen, sind berechtigt die vollständigen im Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen auszuführen und das mit der Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms erteilte "Herstellerkurzzeichen" für die entsprechende Kennzeichnung zu verwenden.

6. Regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC) gemäß BAM-GGR 001

Die regelmäßige Wartung an IBC umfasst folgende Tätigkeiten:
a) Reinigung;
b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; d. h. Ersatz nicht integrierter Bestandteile, durch Bestandteile, die der ursprünglichen Spezifikation des Herstellers entsprechen oder
c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt; d. h. Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die keine direkte Rückhaltefunktion hat.

ADR/RID 4.1.2.4: Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-IBC, eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des Herstellers folgende dauerhafte Kennzeichnung anbringen:
a) der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und
b) der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.

Hinweise:

  • Jeder IBC der mit Druck befüllt oder entleert wird oder für den Transport von Flüssigkeiten zugelassen ist, muss nach der regelmäßigen Wartung erfolgreich eine geeignete Prüfung auf Dichtheit bestehen, sofern Verschlüsse des Packmittelkörpers entfernt und wiederangebracht oder ersetzt wurden
  • Die maximal zulässige Verwendungsdauer ist insbesondere bei IBC und Kombinations-IBC aus Kunststoff zu beachten
  • Regelmäßig gewartete IBC dürfen keine Mängel haben, die das erfolgreiche Bestehen der Bauartprüfung beeinträchtigen könnten
  • Hersteller sind berechtigt, die von ihnen hergestellten IBC der regelmäßigen Wartung in Deutschland zu unterziehen, alle erforderlichen Inspektionen durchzuführen und die entsprechenden Kennzeichnungen anzubringen.


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