Die BAM ist gemäß § 21 Abs. 4 der 1. SprengV zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB-Bescheinigungen) für die Zurschaustellung von pyrotechnischen Gegenständen in Verkaufsräumen.
"UB-Bescheinigungen" auf der Grundlage einer Verpackungsprüfung (PDF)
"UB-Bescheinigungen" auf der Grundlage einer Materialprüifung (PDF)