Die BAM ist gemäß § 21 Abs. 4 der 1. SprengV zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB-Bescheinigungen) für die Zurschaustellung von pyrotechnischen Gegenständen in Verkaufsräumen.

"UB-Bescheinigungen" auf der Grundlage einer Verpackungsprüfung (PDF)

"UB-Bescheinigungen" auf der Grundlage einer Materialprüifung (PDF)

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