Für Feuerwerkskörper mit den UN-Nummern (Klassifizierungscodes) 0333 (1.1G), 0334 (1.2G), 0335 (1.3G), 0336 (1.4G), 0337 (1.4S) gilt folgende Vorschrift des ADR (SV 645):
"Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat."
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist die BAM.

Die Zustimmung erfolgt in Form einer Bescheinigung durch die BAM, die Anlagen enthalten tabellarisch die beantragten Gegenstände. Die Beantragung der Zustimmung erfolgt mit Hilfe eines formlosen Antragschreibens an die BAM und eines beiliegenden ausgefüllten Formulars für die Angabe von relevanten Kenndaten zur Beurteilung auf Verwendung der o.g. Klassifizierungscodes.

Antragsformular: Gefahrgutklassifizierung/Lagergruppenzuordnung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff:

Formular für die Angabe von relevanten Kenndaten

Anlage für die Klassifizierung gemäß SV 645 (ADR/RID) (in Englisch) (XLS)

E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Formulare: ADR-SP-645@bam.de

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